Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1958Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf die Verwertung von Aktien findet § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (§ 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.Auf die Verwertung von Aktien findet Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, wenn die zu einem oder verschiedenen Sondervermögen (Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) gehörigen Aktien einer Gesellschaft zusammen nicht mehr als zehn vom Hundert ihres Grundkapitals erreichen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmung Anwendung.
(2)Absatz 2,Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Abs. 1 genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.Aktien, die im Eigentum von deutschen physischen Personen gestanden sind, sind bei dem in Absatz eins, genannten Hundertsatz nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sollte die Verwertung der Aktien nicht durch Verkauf an der Börse erfolgen, so ist als ihr Wert mindestens der letzte, innerhalb von drei Monaten vor der Verwertung feststellbare Börsenkurs anzunehmen. Ist ein solcher nicht feststellbar, so ist der Verkehrswert nach Einholung einer Äußerung der Wiener Börsekammer durch das Bundesministerium für Finanzen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Abs. 3 entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist § 47 Abs. 3 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden.Ist bei der Verwertung ein der Bestimmung des Absatz 3, entsprechender Preis nicht zu erzielen, so ist Paragraph 47, Absatz 3, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12005819
alte Dokumentnummer
N11958125820