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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.1958 — BGBl. Nr. 82/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.1958 BGBl. Nr. 82/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1958BGBl. Nr. 82/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL römisch sechs

Nachrichtenverkehr und Transportmittel

Abschnitt 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die IAEO für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Abschnitt 14

Die IAEO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Abschnitt 15

Litera a Die amtlichen Mitteilungen, die an die IAEO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der IAEO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll – auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen.

Litera b Die IAEO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005865

Alte Dokumentnummer

N1195815160S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/82/A6/NOR12005865