Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1959Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG.“„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, B.-VG.“
Schlagworte
Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG, Art. 15 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Dokumentnummer
NOR12005896
alte Dokumentnummer
N11959126090