Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Die im Artikel 19 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden im Empfangsstaat als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften, Übersetzungen und Auszüge angesehen und haben dieselbe rechtliche Wirkung, wie wenn sie von zuständigen Behörden oder Amtspersonen des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt wären.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 erwähnten Urkunden sowie deren Abschriften, Übersetzungen und Auszüge müssen, wenn von ihnen vor den Behörden des Empfangsstaates Gebrauch gemacht wird, legalisiert werden, falls dies nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erforderlich ist.
Schlagworte
Beglaubigung, Legalisierung
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005980
Alte Dokumentnummer
N1196013682R