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Art. 20

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Die im Artikel 19 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden im Empfangsstaat als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften, Übersetzungen und Auszüge angesehen und haben dieselbe rechtliche Wirkung, wie wenn sie von zuständigen Behörden oder Amtspersonen des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt wären.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 erwähnten Urkunden sowie deren Abschriften, Übersetzungen und Auszüge müssen, wenn von ihnen vor den Behörden des Empfangsstaates Gebrauch gemacht wird, legalisiert werden, falls dies nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erforderlich ist.

Schlagworte

Beglaubigung, Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005980

Alte Dokumentnummer

N1196013682R