Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IV.ABSCHNITT römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Artikel 32.
(1)Absatz eins,Die für die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Angehörigen der diplomatischen Vertretungen der Vertragschließenden Teile, deren Betrauung mit konsularischen Amtsbefugnissen von der diplomatischen Vertretung dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten notifiziert worden ist.
(2)Absatz 2,Die Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse durch die erwähnten Personen berührt nicht diesen Personen zustehende diplomatische Privilegien und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005992
alte Dokumentnummer
N1196013694R