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Art. 7

Fassungen
ab 19.01.1960 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.01.1960 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.01.1960BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Rechte, Privilegien und Immunitäten.

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes unterstehen in Angelegenheiten ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind.
  2. Absatz 2,In anderen Angelegenheiten dürfen die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes weder festgenommen, noch in Haft genommen, noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden, außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses oder im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leben oder persönliche Freiheit.
  3. Absatz 3,Die diplomatische Vertretung des Sendestaates ist von der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes und von dessen Festnahme oder Verhaftung zu verständigen. Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher zu verständigen, sofern der Konsul oder der Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer Tat ergriffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012

Gesetzesnummer

10000347

Dokumentnummer

NOR12005967

alte Dokumentnummer

N1196013669R