Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Rechte, Privilegien und Immunitäten.
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes unterstehen in Angelegenheiten ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(2)Absatz 2,In anderen Angelegenheiten dürfen die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes weder festgenommen, noch in Haft genommen, noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden, außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses oder im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leben oder persönliche Freiheit.
(3)Absatz 3,Die diplomatische Vertretung des Sendestaates ist von der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes und von dessen Festnahme oder Verhaftung zu verständigen. Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher zu verständigen, sofern der Konsul oder der Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer Tat ergriffen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
NOR12005967
alte Dokumentnummer
N1196013669R