Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1960Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Besondere Vergleichskommission tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitz des Europarats oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Ort zusammen.
(2)Absatz 2,Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Europarats um seine Unterstützung ersuchen.
Anmerkung
Zum Sitz des Europarates: Das ist gemäß Art. 11 der Satzung des Europarates Straßburg.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12006003
Alte Dokumentnummer
N1196014609P