Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1960Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Schiedsverfahren
Artikel 19
Die Hohen Vertragschließenden Parteien unterwerfen dem Schiedsverfahren mit Ausnahme der in Artikel 1 bezeichneten alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, über die deshalb kein Vergleich zustande gekommen ist, weil die Parteien vereinbart haben, ein vorausgehendes Vergleichsverfahren nicht in Anspruch zu nehmen, oder weil ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12006012
Alte Dokumentnummer
N1196014618P