Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1960Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Artikel 1 läßt die Verpflichtungen unberührt, durch welche die Hohen Vertragschließenden Parteien die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung anderer als der in Artikel 1 erwähnten Streitigkeiten anerkannt haben oder anerkennen werden.
(2)Absatz 2,Die an einer Streitigkeit beteiligten Parteien können vereinbaren, der gerichtlichen Beilegung ein Vergleichsverfahren vorausgehen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12005995
alte Dokumentnummer
N1196014601P