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Art. 21

Fassungen
ab 15.01.1960 — BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute15.01.1960 BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

15.01.1960BGBl. Nr. 42/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 21

Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht binnen drei Monaten, nachdem die eine Partei an die andere das Ersuchen gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bestellen, so wird die von den Parteien gemeinsam bezeichnete Regierung eines dritten Staats oder, wenn eine Einigung nicht binnen drei Monaten zustande kommt, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer am Streit beteiligten Partei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Richter des Gerichtshofs übertragen, der nicht Staatsangehöriger einer am Streit beteiligten Partei ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006014

Alte Dokumentnummer

N1196014620P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A21/NOR12006014