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Art. 27

Fassungen
ab 15.01.1960 — BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute15.01.1960 BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

15.01.1960BGBl. Nr. 42/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

KAPITEL römisch vier
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 27

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung

  1. Litera a
    auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; Anmerkung eins, )
  2. Litera b
    auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.

(__________
Anmerkung eins, : Gemäß Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1992, sind die Bestimmungen des Kapitels römisch eins des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und Italien auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden bilateralen Verträge auch dann anzuwenden, wenn die Streitigkeiten Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden Staaten betreffen.),

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006020

alte Dokumentnummer

N1196014626P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A27/NOR12006020