Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1960Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung
auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; (Anm. 1)auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; Anmerkung eins, )
auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.
(__________
Anm. 1: Gemäß Artikel 1 des BGBl. Nr. 395/1992 sind die Bestimmungen des Kapitels I des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und Italien auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden bilateralen Verträge auch dann anzuwenden, wenn die Streitigkeiten Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden Staaten betreffen.)
Anmerkung eins, : Gemäß Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1992, sind die Bestimmungen des Kapitels römisch eins des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und Italien auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden bilateralen Verträge auch dann anzuwenden, wenn die Streitigkeiten Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den beiden Staaten betreffen.), Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12006020
alte Dokumentnummer
N1196014626P