Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1960Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie
das Kapitel III über das Schiedsverfahren oderdas Kapitel römisch drei über das Schiedsverfahren oder
die Kapitel II und III über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.die Kapitel römisch zwei und römisch drei über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.
(2)Absatz 2,Eine Hohe Vertragschließende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR12006027
alte Dokumentnummer
N1196014633P