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Art. 40

Fassungen
ab 15.01.1960 — BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute15.01.1960 BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

15.01.1960BGBl. Nr. 42/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 40

  1. Absatz eins,Eine Hohe Vertragschließende Partei kann dieses Übereinkommen erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem es für sie in Kraft tritt, und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung kündigen; dieser setzt die anderen Hohen Vertragschließenden Parteien davon in Kenntnis.
  2. Absatz 2,Die Kündigung entbindet die betreffende Hohe Vertragschließende Partei nicht von den Verpflichtungen, aus diesem Übereinkommen in bezug auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse betreffen, welche vor dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung gemäß Absatz (1) entstanden sind. Diese Streitigkeiten müssen jedoch innerhalb eines Jahres nach dem genannten Zeitpunkt einer Behandlung nach einem gemäß diesem Übereinkommen anwendbaren Verfahren unterworfen werden.
  3. Absatz 3,Mit der gleichen Maßgabe hört jede Hohe Vertragschließende Partei, deren Mitgliedschaft beim Europarat endet, ein Jahr nach dem genannten Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006033

alte Dokumentnummer

N1196014639P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A40/NOR12006033