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Art. 7

Fassungen
ab 15.01.1960 — BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.01.1960 BGBl. Nr. 42/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.01.1960BGBl. Nr. 42/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7

Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissionsmitglieder nicht innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist, so wird die Regierung eines dritten Staates, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählen ist oder, wenn ein Einvernehmen nicht binnen drei Monaten zustande kommt, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer am Streit beteiligten Partei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Richter des Gerichtshofs übertragen, der nicht Staatsangehöriger einer am Streit beteiligten Partei ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006000

alte Dokumentnummer

N1196014606P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A7/NOR12006000