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Art. 16

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 16.

  1. Absatz eins,Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige des Sendestaates, die wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zu vertreten; dies gilt auch für juristische Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben.
  2. Absatz 2,Diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernommen haben.
  3. Absatz 3,Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, durch welche die Vertretung oder die Verteidigung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006050

alte Dokumentnummer

N1196015048A