Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1960Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
ABSCHNITT IV.ABSCHNITT römisch vier.
Schlußbestimmungen.
Artikel 32.
(1)Absatz eins,Die für die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten gelten auch für die Angehörigen der diplomatischen Vertretungen der Vertragschließenden Teile, deren Betrauung mit konsularischen Amtsbefugnissen von der diplomatischen Vertretung dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten notifiziert worden ist.
(2)Absatz 2,Die Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse durch die erwähnten Personen berührt nicht diesen Personen zustehende diplomatische Privilegien und Immunitäten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12006066
alte Dokumentnummer
N1196015064A