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Art. 7

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 21/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1960,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 21/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Rechte, Privilegien und Immunitäten.

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes unterstehen in Angelegenheiten ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind.
  2. Absatz 2,In anderen Angelegenheiten dürfen die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes weder festgenommen, noch in Haft genommen, noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden, außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses oder im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leben oder persönliche Freiheit.
  3. Absatz 3,Die diplomatische Vertretung des Sendestaates ist von der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes und von dessen Festnahme oder Verhaftung zu verständigen. Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher zu verständigen, sofern der Konsul oder der Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer Tat ergriffen wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10000349

Dokumentnummer

NOR12006041

alte Dokumentnummer

N1196015039A