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Art. 2

Fassungen
ab 22.03.1961 — BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.03.1961 BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.03.1961BGBl. Nr. 142/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 2

Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht auch auf Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006083

alte Dokumentnummer

N1196115244S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A2/NOR12006083