Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1961Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 5
1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein,
kann die Assoziation Fonds, Gold oder Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Guthaben in jeder Währung unterhalten;
kann die Assoziation frei ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Zahlungsmittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede andere Währung konvertieren.
2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Abs. 1 dieses Artikels hat die Assoziation allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation für möglich erachtet wird.2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz eins, dieses Artikels hat die Assoziation allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation für möglich erachtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR12006086
alte Dokumentnummer
N1196115247S