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Art. 5

Fassungen
ab 22.03.1961 — BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.03.1961 BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.03.1961BGBl. Nr. 142/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 5

1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein,

  1. Litera a
    kann die Assoziation Fonds, Gold oder Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Guthaben in jeder Währung unterhalten;
  2. Litera b
    kann die Assoziation frei ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Zahlungsmittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede andere Währung konvertieren.

2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz eins, dieses Artikels hat die Assoziation allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation für möglich erachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006086

alte Dokumentnummer

N1196115247S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A5/NOR12006086