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Art. 7

Fassungen
ab 22.03.1961 — BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.03.1961 BGBl. Nr. 142/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.03.1961BGBl. Nr. 142/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 7

1. Die Assoziation genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihre amtlichen Nachrichten zumindest eine ebenso günstige Behandlung, wie sie die Regierung dieses Staates irgendeiner anderen Regierung, einschließlich deren diplomatischer Mission, in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für Post und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und den Rundfunk gewährt.

2. Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und sonstiger amtlicher Nachrichten der Assoziation wird nicht ausgeübt.

3. Die Assoziation hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzufertigen und zu erhalten, welche die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatische Kuriere und Diplomatengepäck genießen.

4. Dieser Artikel kann in keiner Weise so ausgelegt werden, daß dadurch die Ergreifung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen untersagt ist, die einvernehmlich zwischen einem dem Protokoll angehörenden Staat und der Assoziation festzulegen sind.

Schlagworte

Meistbegünstigung, Telefon

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006088

alte Dokumentnummer

N1196115249S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A7/NOR12006088