Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1961Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 9
Die Privilegien und Immunitäten werden Vertretern von dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der Assoziation zu gewährleisten. Infolgedessen hat ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung die Immunität seiner Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem seiner Meinung nach die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR12006090
alte Dokumentnummer
N1196115251S