Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1962Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Beachte
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
(1)Absatz eins,Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die dieses Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß anzuwenden.Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die dieses Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung regelt, sind die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 und des Bundesgesetzblatt Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz eins, auf Grund des Paragraph 42, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.
Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache, so tritt das Bundesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Bundesgesetz übereinstimmenden Landesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Bundesgesetz nicht mehr abhängig.
(3)Absatz 3,Soweit es sich bei den unter Abs. 2 lit. b fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern handelt, treten sie außer Kraft.Soweit es sich bei den unter Absatz 2, Litera b, fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern handelt, treten sie außer Kraft.
Schlagworte
BGBl. Nr. 368/1925, BGBl. Nr. 393/1929, Paktierung,
paktierte Gesetzgebung, Rechtsüberleitung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12006111
alte Dokumentnummer
N1196210472S