Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1962Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters).
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.
Schlagworte
Beschlußfassung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006121
alte Dokumentnummer
N1196210943Q