Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 17.12.1970 — BGBl. Nr. 375/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute17.12.1970 BGBl. Nr. 375/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

17.12.1970BGBl. Nr. 375/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Geschädigte (Paragraph 5,) oder Berechtigte (Paragraphen 7 und 8)

Ziffer eins zu ihren Ehegatten oder

Ziffer 2 als Minderjährige zu ihren Eltern (einem Elternteil) oder

Ziffer 3 als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern oder, falls das einzige oder letzte Kind des Geschädigten verstorben oder verschollen ist, zu ihren Schwiegerkindern nach dem 1. Jänner 1960 in die Republik Österreich zugezogen sind oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 zuziehen und die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, spätestens am 31. Dezember 1952 in der Republik Österreich ihren ständigen Aufenthalt hatte. Eine Familienzusammenführung liegt auch dann vor, wenn die Person, zu der zugezogen wurde oder wird, nach dem 31. Dezember 1952 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Gebieten innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen ist oder unter diesen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1972 kommt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006178

alte Dokumentnummer

N11962127520