Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.04.1962 — BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.04.1962 BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1962BGBl. Nr. 12/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.
  2. Absatz 2,Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten, so ist der Umfang des Schadens, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Anmeldeberechtigung der im Paragraph 7, genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006180

alte Dokumentnummer

N11962127540