Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.
(2)Absatz 2,Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten, so ist der Umfang des Schadens, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).Die Anmeldeberechtigung der im Paragraph 7, genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006180
alte Dokumentnummer
N11962127540