Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 14 genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in der Anmeldung darzutun. Befindet sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im Paragraph 14, genannten Sachen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für ihn zu seiner Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not, so hat er dies in der Anmeldung darzutun.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006183
alte Dokumentnummer
N11962127570