Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1962Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Umsiedler ist eine Person, die während des Zweiten Weltkrieges
auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrages aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder
auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus einem von der ehemaligen Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
umgesiedelt worden ist, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.
(2)Absatz 2,Zu den im Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verträgen gehören auch die im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien über die Umsiedlung von Südtirolern und Kanaltalern getroffenen Abreden. Den auf Grund dieser Abreden umgesiedelten Personen sind solche gleichgestellt, die aus dem Luserner- oder Fersental umgesiedelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12006171
alte Dokumentnummer
N11962127450