Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.04.1962 — BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.04.1962 BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1962BGBl. Nr. 12/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Umsiedler ist eine Person, die während des Zweiten Weltkrieges
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines vom Deutschen Reich geschlossenen zwischenstaatlichen Vertrages aus einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus einem von der ehemaligen Deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
    umgesiedelt worden ist, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.
  2. Absatz 2,Zu den im Absatz 1 Ziffer 1 genannten Verträgen gehören auch die im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien über die Umsiedlung von Südtirolern und Kanaltalern getroffenen Abreden. Den auf Grund dieser Abreden umgesiedelten Personen sind solche gleichgestellt, die aus dem Luserner- oder Fersental umgesiedelt worden sind.

Schlagworte

Lusernertal

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006171

alte Dokumentnummer

N11962127450