Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.04.1962 — BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.1962 BGBl. Nr. 12/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1962BGBl. Nr. 12/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist der Umsiedler (Paragraph 3,) oder Vertriebene (Paragraph 4,), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (Paragraph 7,) die für einen Geschädigten gemäß Paragraph 5, erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.
  2. Absatz 2,Ist der in einem im Paragraph 4, genannten Gebiet wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens, in welchem der Schaden (Paragraph 2,) eingetreten ist, vor Schadenseintritt verstorben und haben seine im Paragraph 7, angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt Eigentum von Todes wegen nicht erworben, so gelten sie als Berechtigte (Paragraph 7,), sofern sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die für einen Geschädigten gemäß Paragraph 5, erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10000367

Dokumentnummer

NOR12006176

alte Dokumentnummer

N11962127500