Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Richtwert eines im Grundkataster oder im Grundbuch (§ 14 Abs. 1) nach dem Stand zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen Grundstückes ist durch Vervielfachung des in der Anlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche zu ermitteln.Der Richtwert eines im Grundkataster oder im Grundbuch (Paragraph 14, Absatz eins,) nach dem Stand zum 15. Mai 1945 als Baufläche eingetragenen Grundstückes ist durch Vervielfachung des in der Anlage 3 angegebenen Flächenwertsatzes mit der Quadratmeteranzahl der Grundstücksfläche zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Ist nach dem Stand des Grundkatasters oder des Grundbuches am 15. Mai 1945 ein Grundstück, auf dem ein dem Entschädigungswerber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entschädigendes Gebäude errichtet war, nicht als Baufläche eingetragen, so ist dieses Grundstück im Ausmaß der verbauten Fläche als Baufläche zu entschädigen. Die Entschädigung des das Ausmaß der verbauten Fläche übersteigenden Grund und Bodens ist nach den für die Ermittlung des Richtwertes sonstigen Grund und Bodens maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei das Ausmaß der verbauten Fläche vom Ausmaß des Grundstückes, auf dem das Gebäude steht, abzuziehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006204
alte Dokumentnummer
N11962128190