Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (§ 20).Grundlage für die Ermittlung des Richtwertes von Gebäuden ist der Gebäudewert (Paragraph 20,).
(2)Absatz 2,Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach § 21 zu bemessender Ortszuschläge.Der Richtwert von Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung und nach ihrer baulichen Gestaltung zur Vermietung bestimmt sind, am 15. Mai 1945 ganz oder zum überwiegenden Teil vermietet waren und mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie von Schloßgebäuden, beträgt 50 v. H., der Richtwert aller übrigen Gebäude beträgt jedoch 100 v. H. des Gebäudewertes, zuzüglich allfälliger nach Paragraph 21, zu bemessender Ortszuschläge.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006207
alte Dokumentnummer
N11962128220