Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 33.Paragraph 33,
Soweit für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt ist, bleibt die Regelung der Entschädigung einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Ansprüche auf Entschädigung für solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind jedoch nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anzumelden. Soweit für Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, in diesem Bundesgesetz kein Entschädigungs- oder Richtwert festgesetzt ist, bleibt die Regelung der Entschädigung einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten. Ansprüche auf Entschädigung für solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen sind jedoch nach den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes anzumelden.
Schlagworte
Entschädigungswert
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006221
alte Dokumentnummer
N11962128360