Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen, soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Gerichten anzuwenden sind, das Bundesministerium für Justiz betraut.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesministerium betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz eins, ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesministerium betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 35 Abs. 4 ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 35, Absatz 4, ist das Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006223
alte Dokumentnummer
N11962128390