Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.
(2)Absatz 2,Entschädigungszahlungen, die durch derartige Angaben erschlichen wurden, sind an den Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber gemachten Angaben bei Gericht vorzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006196
alte Dokumentnummer
N11962128090