Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Anmeldungen sind vom Bundesministerium für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen.
(2)Absatz 2,Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (Paragraph 8, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Können Angaben nicht gemacht und Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
(4)Absatz 4,Der Entschädigungswerber kann sich zum Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze vorgenommenen Prüfung binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist ab Zustellung der Verständigung über das Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll äußern.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12006198
alte Dokumentnummer
N11962128120