Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 5, Absatz eins und des Absatz 2, ist, soweit es sich um die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Absatz 3, um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben (Absatz 2,) die Bundesregierung und, soweit es sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 2, ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und soziale Verwaltung betraut.
  5. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung betraut.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006286

Alte Dokumentnummer

N1196311287S