Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Übersteigt der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, angebotene Betrag 3000 S, so ist vorläufig nur ein Teilbetrag von 3000 S flüssigzumachen.
  2. Absatz 2,Die Auszahlung eines 3000 S übersteigenden Betrages darf erst dann vorgenommen werden, wenn feststeht, daß die dem Fonds im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,, zur Verfügung gestellten Mittel zur vollen Befriedigung aller Anspruchsberechtigten ausreichen. Dies ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren. Sollten jedoch die Mittel für eine volle Befriedigung nicht ausreichen, so ist durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung ein Hundertsatz festzusetzen, um den der über den Betrag von 3000 S hinausgehende Abgeltungsbetrag gekürzt wird. Das Ausmaß dieses Hundertsatzes ist nach dem Verhältnis des zur vollen Abgeltung noch erforderlichen Gesamtbetrages zu den dem Fonds noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Fälligkeit der Leistungen des Fonds tritt ein:
    1. Litera a
      bei Beträgen bis zu 3000 S am letzten Tag der Frist von vier Wochen nach Einlangen einer zustimmenden Antwort des Anspruchsberechtigten oder nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 5, genannten Frist;
    2. Litera b
      für den 3000 S übersteigenden Betrag mit Ablauf von vier Wochen nach Verlautbarung in der „Wiener Zeitung“oder Inkrafttreten der Verordnung (Paragraph 3, Absatz 2,).

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006272

alte Dokumentnummer

N1196311273S