Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1963Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wird ein angemeldeter Anspruch vom Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung angebotene Betrag nicht den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(§ 7 ff.) einbringen. Darauf ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.Wird ein angemeldeter Anspruch vom Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung angebotene Betrag nicht den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(Paragraph 7, ff.) einbringen. Darauf ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(2)Absatz 2,Der Antrag an die in Abs. 1 genannte Kommission ist beim Fonds einzubringen, der den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission zuzusenden hat.Der Antrag an die in Absatz eins, genannte Kommission ist beim Fonds einzubringen, der den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission zuzusenden hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006275
alte Dokumentnummer
N1196311276S