Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 31.12.1963 — BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute31.12.1963 BGBl. Nr. 319/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1963BGBl. Nr. 319/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird ein angemeldeter Anspruch vom Fonds nicht anerkannt oder entspricht nach Ansicht des Anmelders der vom Fonds zur Abgeltung angebotene Betrag nicht den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes, so kann der Anmelder binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Anbotes beziehungsweise der ablehnenden Mitteilung des Fonds einen Antrag auf Entscheidung der „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“(Paragraph 7, ff.) einbringen. Darauf ist in der Mitteilung des Fonds ausdrücklich hinzuweisen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Der Antrag an die in Absatz eins, genannte Kommission ist beim Fonds einzubringen, der den Antrag mit einer Stellungnahme unter Anschluß des Aktenmaterials ehestens dieser Kommission zuzusenden hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006275

alte Dokumentnummer

N1196311276S