Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.1964 — BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.1964 BGBl. Nr. 129/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1964BGBl. Nr. 129/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei verstaatlichten Liegenschaften ist der zum 2. Mai 1963 in der Volksrepublik Bulgarien geltende Steuerschätzwert der Liegenschaft maßgebend.
  2. Absatz 2,Der in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa festzustellende Betrag ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Liegt nur ein vor dem 12. Mai 1952 festgesetzter Steuerschätzwert vor, so ist der in alten Lewa ausgedrückte Betrag in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa dem Betrag von 2,38 der seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa entsprechen.
  4. Absatz 4,Die auf den verstaatlichten Liegenschaften haftenden Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.

Schlagworte

Grundstück

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10000390

Dokumentnummer

NOR12006308

alte Dokumentnummer

N1196410907Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/129/P10/NOR12006308