Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei verstaatlichten Liegenschaften ist der zum 2. Mai 1963 in der Volksrepublik Bulgarien geltende Steuerschätzwert der Liegenschaft maßgebend.
(2)Absatz 2,Der in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa festzustellende Betrag ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Liegt nur ein vor dem 12. Mai 1952 festgesetzter Steuerschätzwert vor, so ist der in alten Lewa ausgedrückte Betrag in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa dem Betrag von 2,38 der seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa entsprechen.
(4)Absatz 4,Die auf den verstaatlichten Liegenschaften haftenden Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
NOR12006308
alte Dokumentnummer
N1196410907Q