Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Betrifft ein im § 11 genannter Verlust Anteile an einer bulgarischen juristischen Person oder an einer bulgarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.Betrifft ein im Paragraph 11, genannter Verlust Anteile an einer bulgarischen juristischen Person oder an einer bulgarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.
(2)Absatz 2,Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nur dann anzuwenden, wenn die Beteiligung des Entschädigungswerbers mehr als 4 v. H. des Grundkapitals betragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006310
alte Dokumentnummer
N1196410909Q