Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Bulgarien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1964Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.
(2)Absatz 2,Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 2. Mai 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 2. Mai 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12006303
alte Dokumentnummer
N1196410902Q