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Art. 25

Fassungen
ab 26.12.1963 — BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute26.12.1963 BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

26.12.1963BGBl. Nr. 19/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Teil römisch sechs
Allgemeine Konsularische Aufgaben

Artikel 25

  1. Absatz eins,Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates im Gebiet in gerichtlicher Untersuchungshaft oder wird er dort sonst in Gewahrsam gehalten, so ist der zuständige Konsul von den Behörden des Gebietes unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Ist ein Staatsangehöriger des Sendestaates, für den Absatz 1 gilt, zu Zwecken eines Verfahrens oder einer Vernehmung festgehalten oder noch zu einem Rechtsmittel innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist berechtigt, so darf der Konsul ihn unverzüglich besuchen und für seinen rechtlichen Beistand sorgen. Soweit es mit den Erfordernissen des Verfahrens römisch eins. Instanz, der Vernehmung oder des Rechtsmittelverfahrens im Einklang steht, darf er sich mit dem Staatsangehörigen frei und vertraulich besprechen und Mitteilungen von ihm empfangen. Jede solche Mitteilung – oder, wenn die Zurückbehaltung des Originals erforderlich ist, eine Abschrift der Mitteilung – ist von den Behörden des Gebietes unverzüglich an den Konsul weiterzuleiten.
    1. Absatz 3,
      a) Wird ein Staatsangehöriger des Sendestaates, für den Absatz 1 gilt, in Vollstreckung eines Urteils in Gewahrsam gehalten, so ist der Konsul berechtigt, ihn nach Verständigung der zuständigen Behörde zu besuchen und Mitteilungen mit ihm auszutauschen. Besuche oder Mitteilungen unterliegen der in der Anstalt, in welcher der Staatsangehörige festgehalten wird, geltenden Hausordnung; die Hausordnung hat jedoch dem Konsul stets in angemessener Weise Zutritt zu dem Staatsangehörigen und Gelegenheit zur Aussprache mit ihm einzuräumen sowie angemessene Erleichterungen für den schriftlichen Verkehr vorzusehen.
    2. Litera b
      Ist jedoch gegen einen Staatsangehörigen, der, wie in Litera a,) beschrieben, festgehalten wird, ein weiteres Verfahren eingeleitet, so ist Absatz 2 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006402

alte Dokumentnummer

N1196413725R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/19/A25/NOR12006402