Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Teil IITeil römisch zwei
Konsulate, konsularischer Amtsbereich und Ernennungen
Artikel 3
(1)Absatz eins,Der Sendestaat kann im Empfangsstaat an jedem Ort, an dem ein dritter Staat ein Konsulat besitzt, und an jedem anderen Ort, an dem der Empfangsstaat der Errichtung eines Konsulates zustimmt, Konsulate errichten und führen.
(2)Absatz 2,Der Sendestaat kann
entscheiden, ob ein Konsulat als Generalkonsulat, Konsulat oder Vizekonsulat zu führen ist;
den konsularischen Amtsbereich unter Berücksichtigung des Absatzes 3 festsetzen.
(3)Absatz 3,Der Empfangsstaat kann gegen die Einbeziehung
eines Teilgebietes, das weder zum konsularischen Amtsbereich eines dritten Staates gehört noch offiziellen Handelsdelegierten eines dritten Staates offen steht, oder
eines Gebietes eines dritten Staates in den konsularischen Amtsbereich auf diplomatischem Weg Einspruch erheben.
(4)Absatz 4,Der Sendestaat hat den Empfangsstaat hinsichtlich des Amtsbereiches jedes seiner Konsulate auf dem laufenden zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006380
alte Dokumentnummer
N1196413703R