Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 35
(1)Absatz eins,Gelangt den zuständigen Behörden zur Kenntnis, daß im Gebiet ein Nachlaß vorhanden ist
eines Verstorbenen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, bezüglich dessen Nachlasses ein Konsul auf Grund der Artikel 30 bis 32 ein Recht zur Vertretung der Interessen haben mag; oder
eines Staatsangehörigen des Sendestaates, bezüglich dessen Nachlasses keine Person – außer einem Beamten des Empfangsstaates – im Gebiet anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung (administration) zu beanspruchen, so haben die besagten Behörden den zuständigen Konsul hievon zu verständigen.
(2)Absatz 2,Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006412
Alte Dokumentnummer
N1196413735R