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Art. 35

Fassungen
ab 26.12.1963 — BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute26.12.1963 BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

26.12.1963BGBl. Nr. 19/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Gelangt den zuständigen Behörden zur Kenntnis, daß im Gebiet ein Nachlaß vorhanden ist
    1. Litera a
      eines Verstorbenen, gleich welcher Staatsangehörigkeit, bezüglich dessen Nachlasses ein Konsul auf Grund der Artikel 30 bis 32 ein Recht zur Vertretung der Interessen haben mag; oder
    2. Litera b
      eines Staatsangehörigen des Sendestaates, bezüglich dessen Nachlasses keine Person – außer einem Beamten des Empfangsstaates – im Gebiet anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung (administration) zu beanspruchen, so haben die besagten Behörden den zuständigen Konsul hievon zu verständigen.
  2. Absatz 2,Ebenso hat der Konsul die Behörden zu verständigen, wenn ihm eine solche Information auf einem anderen Weg zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006412

Alte Dokumentnummer

N1196413735R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/19/A35/NOR12006412