Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 416/1980Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1980,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 40
(1)Absatz eins,Entweicht ein Seemann in einem Hafen des Empfangsstaates von einem Schiff des Sendestaates, so haben die zuständigen Behörden des Gebietes auf Ersuchen des Konsuls bei der Ergreifung des Entwichenen so weit behilflich zu sein, als es mit den Rechtsvorschriften des Gebietes vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist jedoch nicht auf einen Seemann anzuwenden,
der ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist;
oder
bei dem hinreichender Grund zur Annahme besteht, daß sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung oder Religion in einem der Länder, die das Schiff voraussichtlich anlaufen wird, gefährdet ist; oder
der wegen einer nach den Rechtsvorschriften des Gebietes strafbaren Handlung (ausgenommen die Entweichung) beschuldigt wird oder schuldig gesprochen worden ist und zwar so lange, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist und er eine allenfalls wegen dieser strafbaren Handlung über ihn verhängte Strafe verbüßt hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006417
alte Dokumentnummer
N1196413740R