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Art. 11

Fassungen
ab 07.10.1963 — BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute07.10.1963 BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.10.1963BGBl. Nr. 66/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.
  2. Ziffer 2
    Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006441

alte Dokumentnummer

N1196415675S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/66/A11/NOR12006441