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Art. 15

Fassungen
ab 07.10.1963 — BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute07.10.1963 BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

07.10.1963BGBl. Nr. 66/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 15

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen anfertigen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.

GESCHEHEN im Europäischen Büro der Vereinten Nationen in Genf am 7. September 1956.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006445

Alte Dokumentnummer

N1196415679S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/66/A15/NOR12006445