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Art. 3

Fassungen
ab 07.10.1963 — BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute07.10.1963 BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.10.1963BGBl. Nr. 66/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch zwei

SKLAVENHANDEL

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll ein Verbrechen nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die dieser Verbrechen überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.
    2. Litera b
      Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre Häfen, Flughäfen und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens tauschen Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, und unterrichten einander über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, dieses Verbrechen zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006433

alte Dokumentnummer

N1196415667S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/66/A3/NOR12006433