Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Anm.: d.h. am 1. 4. 1986) einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, der vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, ist an Stelle des § 3 Abs. 2 bis 7 und 9 und des § 5 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes bis zur Beendigung ihres außerordentlichen Präsenzdienstes der § 3 Abs. 2 und 3 und der § 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anmerkung, d.h. am 1. 4. 1986) einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des Paragraph eins, leisten, der vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, ist an Stelle des Paragraph 3, Absatz 2 bis 7 und 9 und des Paragraph 5, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes bis zur Beendigung ihres außerordentlichen Präsenzdienstes der Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und der Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12160021
Alte Dokumentnummer
N1198612407J