Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,(Anm.: Inkrafttretensdatum des BG BGBl. Nr. 73/1986)Anmerkung, Inkrafttretensdatum des BG Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,) (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1986 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des nach Art. II weiter anzuwendenden § 3 Abs. 2 und 3 und § 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des nach Artikel römisch zwei, weiter anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland in der bisher geltenden Fassung ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160020
Alte Dokumentnummer
N1198611326H