Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Gemischte Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden können unmittelbar miteinander verkehren.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006462
Alte Dokumentnummer
N1196512420P