Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 09.04.1965 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute09.04.1965 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Gemischte Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragschließende Staat bestimmt ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden können unmittelbar miteinander verkehren.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragschließende Staat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006462

Alte Dokumentnummer

N1196512420P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A15/NOR12006462